Rechtsprechung
BGH, 02.03.1994 - VIII ZR 14/93 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Bautreuhänder - Aufklärungspflicht - Baubeginn - Vertragsverletzung - Haftung
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 249; LFG § 4
Aufklärungspflicht des Bautreuhänders bei vorzeitigem Baubeginn
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 675
Aufklärungspflicht eines Bautreuhänders - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bautreuhänder: Aufklärungspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Schadensersatzpflicht des ungetreuen Bautreuhänders (IBR 1994, 269)
Papierfundstellen
- NJW 1994, 1864
- MDR 1994, 584
- VersR 1994, 949
- WM 1994, 1076
- DB 1994, 1081
- BauR 1994, 380
- ZfBR 1994, 174
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90
Schadensersatzpflicht einer Bauherrengemeinschaft gegenüber dem Treuhänder
Auszug aus BGH, 02.03.1994 - VIII ZR 14/93
a) Der Beklagte bezweifelt selbst nicht, daß sich die Verjährung der gegen ihn gerichteten Ersatzansprüche nach § 68 StBerG richtet (BGHZ 97, 21, 25 [BGH 16.01.1986 - VII ZR 61/85]; 115, 213, 226; Senatsurteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 = WM 1991, 695 unter I 1 c).Innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, die mit der Übersendung der Endabrechnung im Dezember 1983 begann, mußte der Beklagte die Kläger jedoch über sein Fehlverhalten aufklären sowie auf die für den Schadensersatz geltende Verjährungsfrist hinweisen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - VII ZR 26/89 = WM 1990, 1623 unter II 3; Senatsurteil vom 16. Januar 1991 aaO).
Dann können sie unter Rückgängigmachung des Vertrages Ersatz der Beträge verlangen, die sie dem Treuhänder überlassen oder die sie an Dritte aufgrund der vom Treuhänder zu ihren Lasten begründeten Verpflichtungen gezahlt haben (Senatsurteil vom 16. Januar 1991 aaO).
- BGH, 11.05.1989 - VII ZR 12/88
Pflichten eines Mittelverwendungstreuhänders innehralb eines Bauherrenmodells
Auszug aus BGH, 02.03.1994 - VIII ZR 14/93
Ein Schaden der Kläger ist bereits darin zu sehen, daß der Beklagte die Vergütung an den Generalunternehmer in voller Höhe gezahlt hat, obwohl er hierzu nicht verpflichtet war, da die Park- bzw. Stellplätze noch nicht in dem geschuldeten Umfang errichtet worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - VII ZR 12/88 = NJW-RR 1989, 1102 unter III 1).Ob die Kläger sich erzielte Steuervorteile anrechnen lassen müssen, hängt davon ab, ob sie die vom Beklagten zu zahlende Schadensersatzleistung zu versteuern haben; in letzterem Falle sind derartige Steuervorteile nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - VII ZR 12/88 aaO unter IV 1 m.w.Nachw.).
- BGH, 05.07.1973 - VII ZR 12/73
Nachweis der Kausalität einer vertraglichen Aufklärungs- oder …
Auszug aus BGH, 02.03.1994 - VIII ZR 14/93
Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, der Geschädigte sich somit nicht "aufklärungsgemäß" verhalten hätte (BGHZ 61, 118, 122; 64, 46, 51; 72, 92, 106).
- BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89
Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell
Auszug aus BGH, 02.03.1994 - VIII ZR 14/93
a) Der Beklagte bezweifelt selbst nicht, daß sich die Verjährung der gegen ihn gerichteten Ersatzansprüche nach § 68 StBerG richtet (BGHZ 97, 21, 25 [BGH 16.01.1986 - VII ZR 61/85]; 115, 213, 226; Senatsurteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 = WM 1991, 695 unter I 1 c). - BGH, 19.02.1975 - VIII ZR 144/73
Aufklärungspflicht beim Vertrieb kosmetischer Präparate
Auszug aus BGH, 02.03.1994 - VIII ZR 14/93
Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, der Geschädigte sich somit nicht "aufklärungsgemäß" verhalten hätte (BGHZ 61, 118, 122; 64, 46, 51; 72, 92, 106). - BGH, 24.04.1990 - XI ZR 236/89
Aufklärungspflicht des Darlehensgebers im Bauherrenmodell
Auszug aus BGH, 02.03.1994 - VIII ZR 14/93
Wie der Bundesgerichtshof in dem das gleiche Bauvorhaben betreffenden Urteil vom 24. April 1990 - XI ZR 236/89 = WM 1990, 920 unter II 1 b - ausgeführt hat, hatte die finanzierende Bank Kredite ausschließlich für Erwerber mit positivem Ergebnis der Bonitätsprüfung in Aussicht gestellt. - BGH, 26.02.1985 - VI ZR 144/83
Zulässigkeit der Verjährungseinrede gegenüber Inanspruchnahme des Rechtsanwalts …
Auszug aus BGH, 02.03.1994 - VIII ZR 14/93
Von dieser Pflicht war der Beklagte nicht wegen anderweitiger anwaltlicher Beratung befreit (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1985 - VI ZR 144/83 = VersR 1985, 661 unter II 2 b cc). - BGH, 08.06.1978 - III ZR 136/76
Pflichten der Bank bei finanzierter Unternehmensbeteiligung
Auszug aus BGH, 02.03.1994 - VIII ZR 14/93
Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, der Geschädigte sich somit nicht "aufklärungsgemäß" verhalten hätte (BGHZ 61, 118, 122; 64, 46, 51; 72, 92, 106). - BGH, 16.01.1986 - VII ZR 61/85
Formularmäßige Vereinbarung einer Frist zur Geltendmachung von …
Auszug aus BGH, 02.03.1994 - VIII ZR 14/93
a) Der Beklagte bezweifelt selbst nicht, daß sich die Verjährung der gegen ihn gerichteten Ersatzansprüche nach § 68 StBerG richtet (BGHZ 97, 21, 25 [BGH 16.01.1986 - VII ZR 61/85]; 115, 213, 226; Senatsurteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 = WM 1991, 695 unter I 1 c). - BGH, 05.07.1990 - VII ZR 26/89
Pflichten des Treuhänders bei Bildung von Wohnungseigentum; Hinweispflicht des …
Auszug aus BGH, 02.03.1994 - VIII ZR 14/93
Innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, die mit der Übersendung der Endabrechnung im Dezember 1983 begann, mußte der Beklagte die Kläger jedoch über sein Fehlverhalten aufklären sowie auf die für den Schadensersatz geltende Verjährungsfrist hinweisen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - VII ZR 26/89 = WM 1990, 1623 unter II 3;… Senatsurteil vom 16. Januar 1991 aaO).
- OLG Düsseldorf, 23.02.2012 - 5 U 65/11
Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs bei fahrlässiger Pflichtverletzung eines …
Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt hat, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, der Geschädigte sich somit nicht "aufklärungsgemäß" verhalten hätte (vgl. BGH BauR 1994, 380 ff). - OLG Hamm, 26.03.2003 - 8 U 170/02
Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen bei Vermittlung von Anteilen an …
Unter diesen Umständen ist eine exakte Gegenüberstellung von Steuervorteilen in der Vergangenheit und der künftig auftretenden Steuerlast im Hinblick auf § 287 ZPO nicht erforderlich (…BGH a.a.O.); vgl. ferner BGH NJW 1994, 1864, 1866). - OLG Stuttgart, 21.08.2006 - 10 U 154/06
Private Rentenversicherung: Auskunfts- und Beratungspflichten des Versicherers …
Beweisschwierigkeiten des Versicherungsnehmers, die sich aus der Führung des negativen Beweises bei behaupteter Nichtaufklärung ergeben, wird dadurch begegnet, dass der Versicherer die Behauptungen des Versicherungsnehmers substantiiert bestreiten muss (vgl. hierzu BGH WM 94, 1076; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 83), d.h. er muss darlegen, wie die Aufklärung konkret erfolgt ist.
- OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02
Finanzierung eines Anlagegeschäfts: Aufklärungspflichten der Bank; …
Die Kausalität ist ebenso wie die Pflichtverletzung (dazu BGH WM 2000, 1685, 1686) im Ausgangspunkt grundsätzlich von den Klägern zu beweisen; den Schädiger trifft zwar, wenn die Pflichtverletzung feststeht, die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also trotz Aufklärung den Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (BGH NJW 1994, 512, 513; BGH NJW 1994, 1864, 1865 mit weit. Nachw. in Abgrenzung zu BGH NJW 1993, 3259, 3260 und BGH NJW 1994, 3295, 3298 mit der enger gefassten Kausalitätsvermutung im Rahmen der Anwaltshaftung). - LG Coburg, 07.04.2004 - 22 O 623/03 Unter diesen Umständen ist eine exakte Gegenüberstellung von Steuervorteilen in der Vergangenheit und der künftig auftretenden Steuerlast im Hinblick auf § 287 ZPO nicht erforderlich (OLG Hamm vom 26.3.2003, 8 U 170/02;BGH WM 1994,1076,1078).
- OLG Hamm, 23.08.2000 - 8 W 14/00 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHZ 74, 103, 114 = NJW 1979, 1449; NJW 1994, 1864 und 2084) ist eine Anrechnung von steuerlichen Vorteilen (im Wege der sog. Vorteilsausgleichung) nicht möglich, wenn dem Steuervorteil ein steuerlicher Nachteil gegenübersteht, weil der Geschädigte die spätere Ersatzleistung zu versteuern hat.